Es wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer Notlage einer Person festgestellt. Ein Anwohner ermöglichte dem Rettungsdienst den Zugang zur betreffenden Wohnung. Nach erfolgter Überprüfung konnte festgestellt werden, dass sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Einsatzes im Urlaub befand. Ein Tätigwerden der Feuerwehr war demnach nicht erforderlich.

